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Donnerstag, 09. September 2010
Vorstand
group Mitglieder
Eltern:
Klaus Armbrüster
Frank Bressler
Maria Krüselmann
  maria.krueselmann
  @ruetgers.com

Büro: 0621 / 8796 160
privat: 06359 / 860 911
Mario Schobinger
Dagmar Wolpert

Lehrer:
Dominik Gräber
Marcus Muthreich

 Email an den Vorstand

Satzung

satzung 
  
§ 1  Name 

Der Verein führt den Namen „Waldorfschulverein Frankenthal-Pfalz e.  V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2  Sitz  

Der Sitz des Vereins ist Frankenthal (Pfalz)

§ 3  Zweck und Ziel
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung zeitgemäßer Erziehungsmethoden zum Wohle der Kinder auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Der Verein fördert und praktiziert neue Formen der Zusammenarbeit in freier Selbstverwaltung der Einrichtungen des Vereins durch Eltern, Lehrer und sonstige Mitarbeiter. Grundlage hierfür ist der von Rudolf Steiner entwickelte Dreigliederungsgedanke zur Neugestaltung des sozialen Organismus.
  2. Vordringliches Ziel ist die Unterhaltung und Pflege der Freien Waldorfschule Frankenthal/ Pfalz.
  3. Der Besuch der Einrichtungen steht allen Kindern offen. Der Verein fördert weiterhin pädagogische Einrichtungen wie Freie Schulen, Kindergärten und therapeutische Einrichtungen, die auf vorstehender Grundlage arbeiten.
  4. Der Verein widmet sich daneben der Ausbildung von Lehrern und Erziehern für die oben genannten Einrichtungen. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziff. 1 AO für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen e. V. oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere zur Finanzierung der Lehrerbildung für Waldorfschulen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

§ 5  Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Mit der Aufnahme ihres Kindes werden die Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins.
§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bleibt das Mitglied verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Irgendwelche Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge oder Spenden bestehen nicht.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es  den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf Antrag eines Mitglieds erfolgen. Der Antrag muss an den Vorstand unter Angabe der Gründe gestellt werden. Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Bildung eines Gremiums, das über den Ausschluss entscheidet. Es wird gebildet aus 4 Delegierten aus den Arbeitskreisen und 3 Lehrern. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu rechtfertigen. Hierzu ist dem Mitglied eine Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Vorwürfe einzuräumen. Zur Sitzung des über den Ausschluss befindenden Gremiums ist das Mitglied zu laden. Es ist nicht berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen.Die Beschlussfassung muss innerhalb 4 Wochen nach Anhörung des Mitglieds erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.Die Mitgliederversammlung, die innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der Einberufung abzuhalten ist, ermöglicht dem betroffenen Mitglied eine Stellungnahme. Es ist nicht berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen.
§ 7  Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

     - Die Mitgliederversammlung
     - Der Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      • Wahl des Vorstandes
      • Wahl der Rechnungsprüfer
      • Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes
      • Entlastung der Mitglieder des Vorstands
      • Festlegung des Mitgliedsbeitrages
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      • Auflösung des Vereins
      • Regelung des Schulbeitrages
  3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen worden ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 1 Monat einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird.
  5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
§ 10  Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er handelt dabei unter Einbeziehung der entsprechenden Arbeitskreise und berichtet diesen regelmäßig über seine Arbeit. Das Nähere wird in einer internen Ordnung geregelt, die Eltern und Mitarbeiter gemeinsam beschließen.
  2. Dem Vorstand gehören mindestens 4 und höchstens 7 Personen an. Darunter müssen jeweils mindestens 2 Mitglieder des Lehrerkollegiums und der Elternschaft vertreten sein.
  3. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Geschäftsjahre. Darüber hinaus bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
  5. Über die Notwendigkeit einen Geschäftsführer einzustellen, entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Schulführungskonferenz und Delegierten der Arbeitskreise.
  6. Wird durch Ausscheiden einzelner Mitglieder die Mindestzahl 4 unterschritten, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Vorstand durch Zuwahl ergänzt oder ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 11  Wahl des Vorstands
  1. Wählbar sind alle Mitglieder.
  2. Es bildet sich aus den Vertretern der Arbeitskreise ein Wahlausschuss aus 3 Personen. Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten für die Wahl angehören.
  3. Die Mitgliedschaft schlägt dem Wahlausschuss Kandidaten für die Vorstandswahl vor. Der Wahlausschuss holt die Zustimmung der Kandidaten ein. Die Kandidaten besprechen sich, auf Wunsch können sie Berater hinzuziehen.
  4. Der Wahlausschuss nennt die Kandidaten in der Einladung zur Mitgliederversammlung und leitet die Wahl.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen JA- Stimmen gewählt. Enthaltungen werden als Nein- Stimmen gewertet.
§ 12  Kollegium

Die pädagogischen Aufgaben werden von den pädagogischen Mitarbeitern verantwortlich und selbständig entschieden. Das Kollegium entscheidet über die Aufnahme der Kinder. Es gibt sich im übrigen seine Organisation selbst.

§ 13  Arbeitskreise

Zur Bearbeitung verschiedener Aufgaben und der Schulkonzeption sollen sich Arbeitskreise bilden. Sie geben sich ihre eigene Organisation und arbeiten mit Kollegium und Vorstand zusammen. Die Mitarbeit steht alle Mitgliedern offen.

§ 14  Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15  Rechnungsprüfer

Der Verein hat für die jeweilige Amtsperiode des Vorstands 2 Rechnungsprüfer zu bestellen. Davon sollte einer Steuer- oder Wirtschaftsprüfer sein. Die Rechnungsprüfer haben vor der Entlastung des Vorstands durch die MV einen Bericht zu erstatten.

§ 16  Anspruch auf Vereinsvermögen und Gewinn
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als Ihre eingebrachten Kapitalanteile zurück.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17  Verbandsangehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bund der Freien Waldorfschulen e. V.

§ 18  Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit der Mitglieder von einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zwecke einberufen ist, beschlossen werden. Sofern von der Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Vertretungsberechtigung berechtigte Liquidatoren.
  2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Das gesamte Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an den Bund der Freien Waldorfschulen e. V. Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.             

Diese Satzung ist am 02.07.96 in Kraft getreten

Letzte Änderung am  16.05.99